Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
wir können nur Menschen krankschreiben, die durch ihre Krankheitsbeschwerden arbeitsunfähig sind. Wenn Sie Beschwerden durch eine vermutete oder gesicherte Coronarerkrankung haben, werden Sie wie bei jeder anderen Erkrankung durch uns krankgeschrieben.
Wenn Sie beschwerdefrei sind, ist eine Krankschreibung nicht möglich. Hier gelten die Regelungen zur Isolation bzw. Quarantäne.
Nach den aktuellen Regelungen (Stand vom 16.01.22) beträgt die Isolation für positiv Geteste (egal ob Schnelltest (in Teststelle, nicht Selbsttest) oder PRC) generell 10 Tage. Nach frühestens 7 Tagen und bei Beschwerdefreiheit über mindestens 2 Tage kann die Isolation nach einem negativen Schnelltest in einer Teststelle oder PCR-Testvorzeitig beendet werden. In Sonderfällen, wie z.B. bei medizinischen Berufen, ist nur ein PCR-Test zur vorzeitigen Isolationsbeendigung zugelassen.
Der Impf- bzw. Genesenenstatus spielt hier keine Rolle. Bis vor kurzem wurde ein Isolationsbescheid vom Gesundheitsamt ausgesprochen, jetzt reicht der Test als Nachweis aus.
Für Kontaktpersonen, die im selben Haushalt leben, gilt grundsätzlich dasselbe wie für die positiv Getesteten selbst. Bei Kontakten außerhalb des Haushaltes gilt eine Quarantänepflicht nur auf Anordnung des Gesundheitsamtes, welche bei engen Kontakten auch dort angefordert werden kann und sollte. Bei Infektzeichen sollte möglichst bald ein PCR-Test erfolgen.
Es gelten aber etliche Ausnahmen von dieser Regel. Trotzdem können sich natürlich auch Personen, die unter diese Ausnahmeregeln fallen, mit Corona anstecken. Daher ist es sinnvoll, Kontakte zu reduzieren und ggf. den Arbeitgeber zu informieren. Bei Beschwerden sollten Sie sich umgehend isolieren und testen lassen. Nicht in Quarantäne müssen bei Beschwerdefreiheit:
- Personen mit Auffrischungsimpfung (dritte Impfung, auch nach Johnson & Johnson)
- Personen mit zweiter Impfung vom Tag 15 bis zum Tag 90
- Genesene vom Tag 28 bis zum Tag 90
- Genesene mit mindestens einer nachfolgenden Impfung oder mindestens doppelt Geimpfte mit nachfolgendem Infekt
- Kinder, die Kindergarten oder Schule besuchen, können sich bereits nach 5 Tagen freitesten